Satzung

Satzung

über die Betreuung von Kindern

in den Kindertagesstätten des Jugendfreizeit e.V.

 

Auf der Grundlage des Kifö-Gesetzes von Mecklenburg-Vorpommern vom

01.01.2020 beschließt der Vorstand des Jugendfreizeit e.V. folgende Satzung:

 

§1 Gesetzliche Grundlagen

 

  1. SGB VIII §§ 22 – 26 und 74a

Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. (§ 22 Abs. 1)

Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,

2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,

3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. (§ 22 Abs. 3)

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. (§ 22 Abs. 3)

2. Die Kindertagesförderung hat die individuelle Förderung der Entwicklung eines jeden Kindes und dessen Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuallererst ihnen obliegenden Pflicht. Die Kindertageseinrichtungen unterstützen und ergänzen den Förderauftrag gegenüber den Kindern (§ 1 Abs. 1 KiföG M-V).

3. Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern

 

 

(1) Der Jugendfreizeit e.V. Grimmen ist gemeinnützig und betreibt u.a. Kindertagesstätten in Grimmen, Sievertshagen, Bremerhagen, Miltzow und Stoltenhagen.

 

(2) Die Kindertagesstätten (Kita) sind Einrichtungen im Sinne des KiföG des Landes

Mecklenburg/Vorpommern. Sie sind Tageseinrichtungen im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII).

 

(3) Kindertagesstätten des Jugendfreizeit e.V. sind:

a) Kinderkrippen für Kinder von 3 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,

b) Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,

c) Kinderhorte für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse

Grundschule, in Ausnahmefällen bis zum Ende der 6. Klasse

 

(4) Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.

 

 

§2 Personal

 

(1) Der Jugendfreizeit e.V. stellt das im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb geforderte Personal.

 

(2) Die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Fachpersonal gesichert.

 

(3) Die Gruppenerzieherin und die pädagogische Leitung stehen für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Auskunftsberechtigt sind nur die Personensorgeberechtigten.

 

(4) Das pädagogische Fachpersonal ist verpflichtet mit den Personensorgeberechtigten in allen Fragen der Erziehung des Kindes zusammenzuarbeiten.

 

(5) Bei Unfällen des Kindes ist das Personal der Kindertagesstätten verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und ggf. für eine sofortige Arztvorstellung Sorge zu tragen. Die Personensorgeberechtigten sind in jedem Fall unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(6) Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Eine Abgabe von Medikamenten

(Ausnahme Notfallmedikamente nach ärztlicher Vorgabe) erfolgt nur nach Einzelfallentscheidung der Leiterin in Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung. Die Abgabe von Medikamenten ist von der aufsichtsführenden Erzieherin schriftlich zu dokumentieren. Antibiotika werden grundsätzlich nicht verabreicht.

 

 

§3 Aufnahmeverfahren, Abmeldung und Kündigung

 

(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in einer der Kitas ist der Abschluss eines

Betreuungsvertrages zwischen der/den Personensorgeberechtigten und dem Träger der Kita, mit der Festlegung der vereinbarten täglichen Betreuungszeit (entsprechend dem Rechtsanspruch gemäß KiföG M-V). Voraussetzung für den Abschluss eines Betreuungsvertrages ist immer ein Bedarfsnachweis von Stadt/Gemeinde.

 

(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Angaben zum Kind und zu ihrer Person zu machen, soweit diese für die Aufnahme und Betreuung des Kindes erforderlich sind.

 

(3) Die Personensorgeberechtigten erkennen die päd. Konzeption der Kindertagesstätten an und tragen aktiv zur Umsetzung der dort genannten päd. Grundsätze und Ziele bei. Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der demokratischen Mitwirkungsrechte an der Weiterentwicklung der päd. Konzeption. Die aktive Teilnahme der Personensorgeberechtigten an Aktivitäten in- und außerhalb der Kindertagesstätten ist im Interesse des Kindes ausdrücklich erwünscht. Insbesondere sind hier die Elternversammlungen angesprochen.

 

(4) Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in einer Kita aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Des Weiteren, ist vor der Aufnahme des Kindes von den Eltern Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennung und den Impfstatus zu verlangen gem. § 5 Abs. 1 KiföG M-V.

Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Bei Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetzes ist eine ärztliche Bescheinigung vor der Aufnahme vorzulegen.

 

(5) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt nach folgenden Dringlichkeitsgründen:

a) Beide Elternteile sind berufstätig.

b) Alleinerziehendes Elternteil ist berufstätig.

c) Alleinerziehendes Elternteil hat mehrere Kinder, ist nicht berufstätig.

d) Geschwisterkinder besuchen bereits eine der Einrichtungen.

e) Die Familie ist kinderreich mit mehr als 3 (drei) Kindern.

 

(6) Die Kündigung des Betreuungsvertrages (Abmeldung des Kindes) bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt 4 (vier) Wochen zum Ende des Monats.

 

 

§4 Öffnungszeiten

 

(1) Die Kindertagesstätten haben ganztags von 6:00 – 18:00 Uhr geöffnet. Die detaillierten

Öffnungszeiten regelt die Kindertagesstättenleitung nach Anhörung des Elternbeirates.

 

(2) Als Ganztagsplatz kann die Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr,

als Teilzeitplatz die Zeit von 8:00 – 14:00 Uhr; 8:30 – 14:30 Uhr oder 9:00 – 15:00 Uhr

als Halbtagsplatz die Zeit von 7:00 – 11:00 Uhr, in Anspruch genommen werden.

Halbtagsplätze werden nur angeboten, wenn es die Auslastung und die betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte der Einrichtungen es zulassen.

 

(3) Die tägliche Betreuungszeit des einzelnen Kindes darf 10 Stunden nicht überschreiten.

 

(4) Die Kindertagesstätten bleiben zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die

Kindertagesstätten sind in den Sommerferien bis zu drei Wochen unter Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs sowie am Freitag nach dem Herrentag geschlossen (Ausweichbetreuung wird bei Bedarf und Antrag der Eltern an den Vorstand gewährt).

Der Vorstand behält sich vor, mit Vorankündigung von einem halben Jahr, die Einrichtungen auch an weiteren Brückentagen sowie bei vorangekündigten Weiterbildungen zu schließen.

(5) Sollte aus zwingenden Gründen, insbesondere zur Vorbeugung gegen die Verbreitung

ansteckender Krankheiten, die vorübergehende Schließung einer Kindertagesstätte erforderlich werden, besteht kein Anspruch auf Betreuung.

(6) Zum Schutz vor biologischen, psychischen und psychosozialen Entwicklungsrisiken hat jedes Kind unserer Kitas einen Anspruch auf mindestens 20 Tage (davon zwei zusammenhängende Wochen) Urlaub im Jahr.

 

 

§5 Leistungsumfang des Trägers der Kindertagesstätten

 

(1) Der Jugendfreizeit e.V. sichert den Personensorgeberechtigten zu, dass jedes Kind entsprechend der Konzeption der besuchten Einrichtung gefördert wird. Diese Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Die Förderung hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder sowie den Bedürfnissen ihrer Familien zu orientieren.

 

(2) Der Jugendfreizeit e.V. übernimmt für alle Kinder, deren Eltern es wünschen, den Transport in die Kindereinrichtungen nach Stoltenhagen, Bremerhagen und Sievertshagen. Ausgangs- und Endpunkt des Transports ist in Grimmen Str. der Befreiung 73b.

 

(3) Der Jugendfreizeit e.V. erhebt für den Transport der Kinder ein monatliches Entgelt für:

Fahrten ab Geschäftsstelle

 

für Hin – und Rückfahrt (2 Fahrten)             monatlich 40,00 €     

für 1 Fahrt                                                     monatlich 20,00 €     

 

Fahrten ab Süd/West

 

für Hin – und Rückfahrt (2 Fahrten)             monatlich 42,00 €     

für 1 Fahrt                                                     monatlich 21,00 €     

 

Wenn zwei Geschwisterkinder der Familie den Bus bereits in Anspruch nehmen, wird das dritte Kind von den Buskosten befreit.

 

 

§6 Betreuung in den Kindertagesstätten

 

(1) Die Bildung und Erziehung der zu betreuenden Kinder erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen des KiföG M-V, der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in MV sowie durch die pädagogischen Konzepte der einzelnen Kita.

(2) In gemeinsamer Absprache mit den Eltern,wird für berufstätige Eltern vor Aufnahme eines Kindes in unseren Kitas eine Eingewöhnungsphase vorgehalten.

(3) Es wird in jeder Kita eine gezielte Vorschulerziehung (Konzept zur Vorschulerziehung liegt in jeder Kita vor) in den letzten 10 Monaten gewährleistet. Vorschule an sich umfasst aber die gesamte Zeit vor der Schule, d.h. „Bildung findet bei uns in jedem Bildungsalter statt – vom ersten Tag in der Kita“.

 

 

§7 Grundsätze der Finanzierung

 

(1) Die Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen wird gem. §§ 26, 27 und 28 KiföG M-V gemeinsam durch das Land, die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziert. Verpflegungs– oder Fahrkosten werden nicht vom Land übernommen, und sind somit von den Eltern zu Tragen. Des Weiteren gilt dies, für zusätzliche Betreuungskosten (zukaufen von Stunden), welche vom Land nicht übernommen werden.

 

(2) Die Eltern haben in unseren Kitas die Möglichkeit, in Absprache mit der Leiterin zusätzliche Betreuungsstunden für ihre Kinder zuzukaufen. Die Kosten für jede angefangene Stunde beträgt jeweils 5,00 €.

 

(3) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten so wird von den Personensorgeberechtigten eine Gebühr von 25,00 € je angefangener Stunde erhoben.

 

 

 

 

§8 Gastkind

 

(1) Die Betreuung eines Gastkindes ist unter Berücksichtigung vorhandener Kapazitäten in den Einrichtungen für einen Zeitraum von maximal einem Monat im Jahr zulässig.

(2) Für die Betreuung eines Gastkindes wird eine Stundenpauschale von 5 € zuzüglich Verpflegungsgeld erhoben. Die anfallenden Gebühren werden am Tag des Vertragsabschlusses festgesetzt und sind als Vorauskasse zu entrichten.

 

 

§ 9 Verpflegung

 

Die Kita bietet täglich für die Kinder eine vollwertige und gesunde Verpflegung an. Die Mittagsversorgung wird von einem externen Essensanbieter – Küche Abtshagen Radziwill übernommen. Die übrigen Mahlzeiten werden durch die eigenen Mitarbeiter sichergestellt.
Das Verpflegungskonzept Vollverpflegung beinhaltet Frühstücksangebot, Zwischenmahlzeiten (Obst), Mittagessen (Warmverpflegung) und Vesper.

Die Vollverpflegung ist nicht abwählbar.

Aufstellung der Kosten:

 

Preis pro Tag und Kind

Krippe

Kindergarten

Frühstück

0,60 €

0,60 €

Obst

0,50 €

0,50 €

Mittagessen

3,30 € (3,90€ GMN)

3,50 € (4,30 GMN)

Vesper

0,60 €

0,60 €

 

Getränkepauschale für Krippen – und Kindergartenkinder monatlich

3,00 €

Getränkepauschale für Hortkinder monatlich

2,50 €

Verwaltungspauschale für Krippe – und Kita monatlich

1,50 €

 

Vom Essen können die Kinder bis 8.00 Uhr abgemeldet werden. Ist das Kind nicht rechtzeitig an dem Tag abgemeldet, werden die Kosten der Vollverpflegung in Rechnung gestellt.

 

Das Essengeld ist nach der Rechnungslegung spätestens bis zum 20. des Monats unter Angabe der jeweiligen Debitorennummer auf das Vereinskonto bei der Sparkasse Vorpommern zu überweisen oder mit dem Sepa-Lastschriftmandat vom Träger abzubuchen.

 

 

 

BIC: NOLADE21GRW

IBAN: DE21 1505 0500 0631 0027 40

 

 

 

 

§10 Versicherungsschutz

 

(1) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes an die Erzieherin und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut der zur Abholung berechtigten Person, Kinder sind grundsätzlich von ihren Eltern oder einer abholberechtigten Person abzuholen.

(2) Die abholberechtigten Personen werden in der Anlage 1 zum Betreuungsvertrag aufgeführt. Diese  Personen werden in der jeweiligen Kita von den Personensorgeberechtigten schriftlich aktenkundig aufgeführt. Die Änderung einer Abholberechtigung ist nur dann wirksam, wenn sie durch entsprechenden schriftlichen Vermerk erfolgt ist.

 (3) Bei Fahrkindern, die mit vereinseigenen Fahrzeugen in die Kita gefahren werden, beginnt die Aufsichtspflicht mit der Übergabe/Übernahme am Transportfahrzeug.

 (4) Versicherungsschutz ist gegeben:

a.) während des Aufenthaltes in den Einrichtungen innerhalb der vereinbarten Betreuungszeit,

b.) bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Bereich der Einrichtungen ergeben, im Gebäude, auf

dem Grundstück sowie bei externen Maßnahmen (z.B. Spaziergängen, Ausflüge u.a.m.)

Darüber hinaus sind die in unserer Kita betreuten Kinder auf dem direkten Weg unter Begleitung der Personensorgeberechtigten bzw. Abholberechtigten zur und von der jeweiligen Kita des Jugendfreizeit e.V. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Eine weitergehende Haftung des Jugendfreizeit e.V. ist ausgeschlossen.

 

 

 

§11 Ausschluss eines Kindes vom Besuch einer Kindertagesstätte

 

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch einer Kita des Jugendfreizeit e.V. ausgeschlossen werden,

wenn:

a) innerhalb einer 3-monatigen Probezeit festgestellt wird, dass es für den Besuch der Kita nicht geeignet ist,

b) es durch fortgesetztes Stören die Gemeinschaft oder einzelne Kinder gefährdet,

c) die Personensorgeberechtigten die Bring- und Holzeiten wiederholt nicht einhalten.

 

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Jugendfreizeit e.V. auf Vorschlag der Leitung der jeweiligen Kita. Vorher sind die Personensorgeberechtigten und der Elternrat an zu hören. Der Ausschluss ist den Personensorgeberechtigten grundsätzlich unter Fristsetzung von 2 (zwei) Wochen schriftlich bekanntzugeben. Eine sofortige Entscheidung in den Fällen des Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

 

(3) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kita ausgeschlossen werden, wenn es ernsthaft erkrankt oder die Gefahr besteht, dass es andere gesundheitlich gefährdet (bei Vorliegen einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit i.S.d. § 3 Bundesseuchengesetz).

 

 

 

 

 

§12 Elternversammlung und Elternrat

 

1) In den Kindertagesstätten finden mindestens zweimal jährlich Elternversammlungen mit den Personensorgeberechtigten statt.

 

2) Die Personensorgeberechtigten wählen in den einzelnen Gruppen einen Elternrat, welcher in regelmäßigen Abständen auf Einladung der Leiterin der jeweiligen Kita zusammentrifft.

 

 

§13 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung einer Kindertagesstätte oder Wegfall der Zweckbestimmung ist das verbleibende Vermögen durch die Jugendfreizeit e.V. nur für gemeinnützige und damit steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

 

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten des Jugendfreizeit e.V. vom 14.03.2017 außer Kraft.

 

 

 

 

Datum, 30.04.2022