Satzung
Satzung
Jugendfreizeit e.V.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Jugendfreizeit e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister von Stralsund, Zweigstelle Grimmen eingetragen worden
unter der Nummer VR 90.
(2) Zur wirksamen Durchführung seiner Ziele unterhält der Verein Einrichtungen.
(3) Sitz des Vereins ist Grimmen.
§ 2 – Zweck
Satzungszweck ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Förderung
hilfsbedürftiger erwachsener Personen.
Dieser Satzungszweck soll verwirklicht werden indem der Verein
bei der Realisierung konkreter Projekte im Land Mecklenburg-Vorpommern
mitwirkt,
Formen der gemeinsamen Familienfreizeiten und Familienhilfe entwickelt und
realisiert,
Personen mit psychischen, körperlichen oder geistigen Behinderungen
Unterstützung z.B. durch Betreuung gewährt sowie
- alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen durchführt wie z.B. die Betreibung von Kindereinrichtungen bzw. Betreuungseinrichtungen für
Erwachsene.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) in der
jeweiligen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige
Personenvertretung werden. Juristische Personen und nicht rechtsfähige
Personenvertretungen haben jeweils nur eine Stimme.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
b. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig,
c. durch Ausschluss aus dem Verein,
d. durch vereinfachtes Ausschließungsverfahren im Falle eines
Beitragsrückstandes von mindestens drei Monatsbeiträgen nach zweimaliger
Mahnung.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb von einer
Monatsfrist ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom
Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
§6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§7 – Der Vorstand
(1) Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassierer und dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist befugt, eine Geschäftsführung zu bestellen, die auf Grundlage einer
Vollmacht handelt. Er kann sie (die Geschäftsführung) von den beschränkenden
Bestimmungen des § 181 BGB befreien.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder
den 2.Vorsitzenden vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes.
(3) Während der Amtsperiode kann der Vorstand nur aus wichtigem Grund (§ 27,
Abs.2 BGB) abberufen werden.
(4) Mitglied im Vorstand mit beratender Stimme ist die jeweilige Geschäftsführung,
falls eine solche bestellt ist.
(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(6) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der 1.Vorsitzende ruft monatlich, oder wenn es zwei Vorstandsmitglieder
begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet
die Vorstandssitzung
Über die Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von
ihm und dem 1.Vorsitzenden zu unterschreiben.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 – Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – also auch ein Ehrenmitglied –
eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme
vertreten.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung
c) Erteilung von Weisungen an den Vorstand
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 9 – Einberufung einer Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1.Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung
mittels einfachem Brief einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens
20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
§ 10 – Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der 1.Vorsitzende des Vorstandes überprüft die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung, insbesondere Form und Frist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Der Vorstand schlägt einen Versammlungsleiter vor, der durch die
Mitgliederversammlung bestätigt wird.
(3) Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-mehrheit der
abgegebenen Stimmen. (gem. § 33 BGB)
Bei Wahl ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das
Protokoll der vorangegangenen Mitgliederversammlung ist zur Einsicht
auszulegen.
§ 11 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme eines Antrages genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
§ 12 – Mitgliedsbeiträge
Bei Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. eines Monats im Voraus
fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie
kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz
oder teilweise zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 13 – Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §
10 Abs.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der
2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins Jugendfreizeit Grimmen an die Stadt Grimmen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kinderund
Jugendhilfe zu verwenden hat.