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Jugendfreizeit e.V.
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Satzung

 

 

 

Satzung          

Jugendfreizeit e.V.

 

§ 1 – Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Jugendfreizeit e.V.“.

Er ist in das Vereinsregister von Stralsund, Zweigstelle Grimmen eingetragen worden

unter der Nummer VR 90.

(2) Zur wirksamen Durchführung seiner Ziele unterhält der Verein Einrichtungen.

(3) Sitz des Vereins ist Grimmen.

 

 

§ 2 – Zweck

 

Satzungszweck ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Förderung

hilfsbedürftiger erwachsener Personen.

Dieser Satzungszweck soll verwirklicht werden indem der Verein

  •  bei der Realisierung konkreter Projekte im Land Mecklenburg-Vorpommern

mitwirkt,

  •  Formen der gemeinsamen Familienfreizeiten und Familienhilfe entwickelt und

realisiert,

  •  Personen mit psychischen, körperlichen oder geistigen Behinderungen

Unterstützung z.B. durch Betreuung gewährt sowie

-  alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen durchführt wie z.B. die Betreibung von Kindereinrichtungen bzw. Betreuungseinrichtungen für

Erwachsene.

 

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) in der

jeweiligen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 – Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 – Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des

privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige

Personenvertretung werden. Juristische Personen und nicht rechtsfähige

Personenvertretungen haben jeweils nur eine Stimme.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,

b. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist

nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig,

c. durch Ausschluss aus dem Verein,

d. durch vereinfachtes Ausschließungsverfahren im Falle eines

Beitragsrückstandes von mindestens drei Monatsbeiträgen nach zweimaliger

Mahnung.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,

kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor

dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied

per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb von einer

Monatsfrist ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.

Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom

Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem

Ausschließungsbeschluss.

 

 

§6 – Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

 

§7 – Der Vorstand

 

(1) Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem

Schriftführer, dem Kassierer und dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse

der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Er ist befugt, eine Geschäftsführung zu bestellen, die auf Grundlage einer

Vollmacht handelt. Er kann sie (die Geschäftsführung) von den beschränkenden

Bestimmungen des § 181 BGB befreien.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder

den 2.Vorsitzenden vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied

des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein

Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen

Vorstandsmitgliedes.

(3) Während der Amtsperiode kann der Vorstand nur aus wichtigem Grund (§ 27,

Abs.2 BGB) abberufen werden.

(4) Mitglied im Vorstand mit beratender Stimme ist die jeweilige Geschäftsführung,

falls eine solche bestellt ist.

(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(6) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der 1.Vorsitzende ruft monatlich, oder wenn es zwei Vorstandsmitglieder

begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet

die Vorstandssitzung

Über die Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von

ihm und dem 1.Vorsitzenden zu unterschreiben.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§8 – Die Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – also auch ein Ehrenmitglied –

eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied

bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung

gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme

vertreten.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das

kommende Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen

Entlastung

c) Erteilung von Weisungen an den Vorstand

d) Wahl und Abberufung des Vorstandes

e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss

durch den Vorstand

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,

kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines

Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 9 – Einberufung einer Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1.Vorsitzenden unter

Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung

mittels einfachem Brief einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die

Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben

gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein

bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte

Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens

20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe fordern.

 

 

§ 10 – Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

 

(1) Der 1.Vorsitzende des Vorstandes überprüft die Beschlussfähigkeit der

Mitgliederversammlung, insbesondere Form und Frist.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der

stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist

der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite

Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf

ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Der Vorstand schlägt einen Versammlungsleiter vor, der durch die

Mitgliederversammlung bestätigt wird.

(3) Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als

ungültige Stimmen.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-mehrheit der

abgegebenen Stimmen. (gem. § 33 BGB)

Bei Wahl ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das

Protokoll der vorangegangenen Mitgliederversammlung ist zur Einsicht

auszulegen.

 

 

§ 11 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung, die erst

in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme eines Antrages genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen.

 

 

§ 12 – Mitgliedsbeiträge

 

Bei Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. eines Monats im Voraus

fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie

kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz

oder teilweise zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 13 – Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §

10 Abs.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der

2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem

anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins Jugendfreizeit Grimmen an die Stadt Grimmen, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kinderund

Jugendhilfe zu verwenden hat. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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