Satzung
Satzung über die Betreuung von Kindern
in den Kindertagesstätten des Jugendfreizeit e.V.
Auf der Grundlage des Kifö-Gesetzes von Mecklenburg-Vorpommern vom
01.05.2024 beschließt der Vorstand des Jugendfreizeit e.V. folgende Satzung:
(1) Der Jugendfreizeit e.V. Grimmen ist gemeinnützig und betreibt u.a. Kindertagesstätten in Grimmen, Sievertshagen, Bremerhagen, Miltzow und Stoltenhagen. Der Jugendfreizeit ist ein anerkannter Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Die Kindertagesstätten (Kita) sind Einrichtungen im Sinne des KiföG des Landes Mecklenburg/Vorpommern. Sie sind Tageseinrichtungen im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). – Die Bildungskonzeption für 0- bis 10- jährige in Mecklenburg - Vorpommern ist verbindlich und Arbeitsgrundlage der pädagogischen Kräfte.
(3) Kindertagesstätten des Jugendfreizeit e.V. sind:
a) Kinderkrippen für Kinder von 3 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
b) Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,
c) Kinderhorte für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse Grundschule, in Ausnahmefällen bis zum Ende der 6. Klasse
(4) Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.
§2 Personal
(1) Der Jugendfreizeit e.V. stellt das im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb geforderte Personal.
(2) Die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Fachpersonal gesichert.
(3) Die Gruppenerzieherin und die pädagogische Leitung stehen für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Auskunftsberechtigt sind nur die Personensorgeberechtigten.
(4) Das pädagogische Fachpersonal ist verpflichtet mit den Personensorgeberechtigten in allen Fragen der Erziehung des Kindes zusammenzuarbeiten.
(5) Bei Unfällen des Kindes ist das Personal der Kindertagesstätten verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und ggf. für eine sofortige Arztvorstellung Sorge zu tragen. Die Personensorgeberechtigten sind in jedem Fall unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Eine Abgabe von Medikamenten (Ausnahme Notfallmedikamente nach ärztlicher Vorgabe) erfolgt nur nach Einzelfallentscheidung der Leiterin in Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung. Die Abgabe von Medikamenten ist von dem aufsichtsführenden Erzieher schriftlich zu dokumentieren. Antibiotika werden grundsätzlich nicht verabreicht.
§3 Aufnahmeverfahren, Abmeldung und Kündigung
(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in einer der Kitas ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen der/den Personensorgeberechtigten und dem Träger der Kita, mit der Festlegung der vereinbarten täglichen Betreuungszeit (entsprechend dem Rechtsanspruch gemäß KiföG M-V). Voraussetzung für den Abschluss eines Betreuungsvertrages ist die Beantragung zur Förderung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung beim Landkreis.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Angaben zum Kind und zu ihrer Person zu machen, soweit diese für die Aufnahme und Betreuung des Kindes erforderlich sind.
(3) Für die Beantragung eines Ganztagsplatzes sind die Arbeitsbescheinigungen beider Elternteile der Einrichtungen vorzulegen.
(4) Die Personensorgeberechtigten erkennen die päd. Konzeption der Kindertagesstätten an und tragen aktiv zur Umsetzung der dort genannten päd. Grundsätze und Ziele bei. Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der demokratischen Mitwirkungsrechte an der Weiterentwicklung der päd. Konzeption. Die aktive Teilnahme der Personensorgeberechtigten an Aktivitäten in- und außerhalb der Kindertagesstätten ist im Interesse des Kindes ausdrücklich erwünscht. Insbesondere sind hier die Elternversammlungen angesprochen.
(5) Vor der Aufnahme des Kindes ist von den Eltern Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennung und den Impfstatus zu verlangen gem. § 5 Abs. 1 KiföG M-V. Darüber hinaus ist das Formular zur Antragstellung der Kindertagsförderung beim Landkreis vorzulegen.
Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Bei Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetzes ist eine ärztliche Bescheinigung vor der Aufnahme vorzuzeigen.
(6) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt nach Folgenden Dringlichkeitsgründen:
a) Beide Elternteile sind berufstätig.
b) Alleinerziehendes Elternteil ist berufstätig.
c) Alleinerziehendes Elternteil hat mehrere Kinder, ist nicht berufstätig.
d) Geschwisterkinder besuchen bereits eine der Einrichtungen.
e) Die Familie ist kinderreich mit mehr als 3 (drei) Kindern.
(7) Die Kündigung des Betreuungsvertrages (Abmeldung des Kindes) bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt 4 (vier) Wochen zum Ende des Monats.
§4 Öffnungszeiten
(1) Die Kindertagesstätten haben ganztags von 6:00 – 17:00 Uhr geöffnet. Bei Bedarf auch bis 18.00 Uhr. Die detaillierten Öffnungszeiten regelt die Kindertagesstättenleitung nach Anhörung des Elternbeirates sowie der individuellen Vereinbarung mit dem Jugendamt/Gemeinde/ Stadt.
(2) Als Ganztagsplatz kann der Zeitraum von 6:00 – 17:00 Uhr
als Teilzeitplatz die Zeit von 8:00 – 14:00 Uhr; 8:30 – 14:30 Uhr oder 9:00 – 15:00 Uhr
als Halbtagsplatz die Zeit von 7:00 – 11:00 Uhr, in Anspruch genommen werden.
Halbtagsplätze werden nur angeboten, wenn es die Auslastung und die betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte der Einrichtungen es zulassen.
(3) Die tägliche Betreuungszeit des einzelnen Kindes darf 10 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Kindertagesstätten bleiben zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die Kindertagesstätten sind in den Sommerferien bis zu drei Wochen unter Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs sowie am Freitag nach dem Herrentag geschlossen. Mit Vorankündigung von 2 Monaten kann die Einrichtungen auch an Brückentagen oder zur Weiterbildung (2 Tage im Jahr) der päd. Fachkräfte geschlossen werden, sowie aus betriebswirtschaftlichem Ermessen.
(5) Sollte aus zwingenden Gründen, insbesondere zur Vorbeugung gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten, die vorübergehende Schließung einer Kindertagesstätte erforderlich werden, besteht kein Anspruch auf Betreuung.
(6) Zum Schutz vor biologischen, psychischen und psychosozialen Entwicklungsrisiken hat jedes Kind unserer Kitas einen Anspruch auf mindestens 20 Tage (davon zwei zusammenhängende Wochen) Urlaub im Jahr.
§5 Leistungsumfang des Trägers der Kindertagesstätten
(1) Der Jugendfreizeit e.V. sichert den Personensorgeberechtigten zu, dass jedes Kind entsprechend der Konzeption der besuchten Einrichtung gefördert wird. Diese Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Die Förderung hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder sowie den Bedürfnissen ihrer Familien zu orientieren.
(2) Der Jugendfreizeit e.V. übernimmt für alle Kinder, deren Eltern es wünschen, den Transport in die Kindereinrichtungen nach Stoltenhagen, Bremerhagen und Sievertshagen. Ausgangs- und Endpunkt des Transports ist in Grimmen Str. der Befreiung 73b, vorausgesetzt es bestehen genügend Kapazitäten. Ein Anspruch auf Transport mit den Kita Bussen ist hieraus nicht abzuleiten.
(3) Der Kita- Transport wird gesondert in Vereinbarungen geschlossen.
Grundsätzlich gilt: wenn zwei Geschwisterkinder der Familie den Bus bereits in Anspruch nehmen, wird das dritte Kind von den Buskosten befreit.
§6 Betreuung in den Kindertagesstätten
(1) Die Bildung und Erziehung der zu betreuenden Kinder erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen des KiföG M-V, der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in MV sowie durch die pädagogischen Konzepte der einzelnen Kita.
(2) In gemeinsamer Absprache mit den Eltern, wird für berufstätige Eltern vor Aufnahme eines Kindes in unseren Kitas eine Eingewöhnungsphase vorgehalten (siehe Konzeption der Einrichtungen).
(3) Es wird in jeder Kita eine gezielte Vorschulerziehung (Konzept zur Vorschulerziehung liegt in jeder Kita vor) in den letzten 10 Monaten gewährleistet. Vorschule an sich umfasst aber die gesamte Zeit vor der Schule, d.h. „Bildung findet bei uns in jedem Bildungsalter statt – vom ersten Tag in der Kita“.
§7 Grundsätze der Finanzierung
(1) Die Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen wird gem. §§ 26, 27 und 28 KiföG M-V gemeinsam durch das Land, die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziert. Verpflegungs– oder Fahrkosten werden nicht vom Land übernommen, und sind somit von den Eltern zu Tragen. Des Weiteren gilt dies, für zusätzliche Betreuungskosten (zukaufen von Stunden), welche vom Land nicht übernommen werden.
(2) Die Eltern haben in unseren Kitas die Möglichkeit, in Absprache mit der Leiterin zusätzliche Betreuungsstunden für ihre Kinder zuzukaufen. Die Kosten für jede angefangene Stunde beträgt jeweils 5,00 €.
(3) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten so wird von den Personensorgeberechtigten eine Gebühr von 25,00 € je angefangener Stunde erhoben.
(4) Eltern müssen die Einrichtungen über Änderungen der persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse in Bezug auf die bestehende Förderung sofort in Kenntnis setzten. Bei ungerechtfertigter Ganztagsbetreuung wird der Differenzbetrag zwischen Teilzeit – und Ganztagsplatz den Sorgeberechtigten in Rechnung gestellt, welcher sofort fällig ist.
§8 Gastkind
(1) Die Betreuung eines Gastkindes ist unter Berücksichtigung vorhandener Kapazitäten in den Einrichtungen für einen Zeitraum von maximal einem Monat im Jahr zulässig.
(2) Für die Betreuung eines Gastkindes wird eine Stundenpauschale von 5 € zuzüglich Verpflegungsgeld erhoben. Die anfallenden Gebühren werden am Tag des Vertragsabschlusses festgesetzt und sind als Vorauskasse zu entrichten.
§ 9 Verpflegung
Die Kita bietet täglich für die Kinder eine vollwertige und gesunde Verpflegung an. Die Mittagsversorgung wird von einem externen Essensanbieter übernommen.
Die Vollverpflegung ist nicht abwählbar. Die Kosten werden gesondert im Betreuungsvertrag ausgewiesen und unterliegen der ständigen Anpassung durch Preiserhöhung sowie Inflation.
Vom Essen können die Kinder bis 8.00 Uhr abgemeldet werden. Ist das Kind nicht rechtzeitig an dem Tag abgemeldet, werden die Kosten der Vollverpflegung in Rechnung gestellt.
Die Verpflegungskosten werden mittels Sepa Lastschriftmandat abgebucht und zwingend als Zahlungsmodalität festgelegt, welches auch für die Bezahlung des Fahrdienstes gilt. Im Übrigen wird auf die Vereinbarung des Sepa – Lastschriftmandates für wiederkehrende Betreuungs -, Fahr- und Verpflegungskosten verwiesen.
§10 Versicherungsschutz
(1) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes an die Erzieherin und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut der zur Abholung berechtigten Person, Kinder sind grundsätzlich von ihren Eltern oder einer abholberechtigten Person abzuholen.
(2) Die abholberechtigten Personen werden in der Anlage 1 zum Betreuungsvertrag aufgeführt. Diese Personen werden in der jeweiligen Kita von den Personensorgeberechtigten schriftlich aktenkundig aufgeführt. Die Änderung einer Abholberechtigung ist nur dann wirksam, wenn sie durch entsprechenden schriftlichen Vermerk erfolgt ist.
(3) Bei Fahrkindern, die mit vereinseigenen Fahrzeugen in die Kita gefahren werden, beginnt die Aufsichtspflicht mit der Übergabe/Übernahme am Transportfahrzeug.
(4) Versicherungsschutz ist gegeben:
a.) während des Aufenthaltes in den Einrichtungen innerhalb der vereinbarten Betreuungszeit,
b.) bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Bereich der Einrichtungen ergeben, im Gebäude, auf
dem Grundstück sowie bei externen Maßnahmen (z.B. Spaziergängen, Ausflüge u.a.m.)
Darüber hinaus sind die in unserer Kita betreuten Kinder auf dem direkten Weg unter Begleitung der Personensorgeberechtigten bzw. Abholberechtigten zur und von der jeweiligen Kita des Jugendfreizeit e.V. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Eine weitergehende Haftung des Jugendfreizeit e.V. ist ausgeschlossen.
§11 Ausschluss eines Kindes vom Besuch einer Kindertagesstätte
Ein Kind kann vom weiteren Besuch einer Kita des Jugendfreizeit e.V. ausgeschlossen werden,
wenn:
a) innerhalb einer 3-monatigen Probezeit festgestellt wird, dass es für den Besuch der Kita nicht geeignet ist,
b) es durch fortgesetztes Stören die Gemeinschaft oder einzelne Kinder gefährdet,
c) die Personensorgeberechtigten die Bring- und Holzeiten wiederholt nicht einhalten.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Jugendfreizeit e.V. auf Vorschlag der Leitung der jeweiligen Kita. Vorher sind die Personensorgeberechtigten und der Elternrat an zu hören. Der Ausschluss ist den Personensorgeberechtigten grundsätzlich unter Fristsetzung von 2 (zwei) Wochen schriftlich bekanntzugeben. Eine sofortige Entscheidung in den Fällen des Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(3) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kita ausgeschlossen werden, wenn es ernsthaft erkrankt oder die Gefahr besteht, dass es andere gesundheitlich gefährdet (bei Vorliegen einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit i.S.d. § 3 Bundesseuchengesetz).
§12 Elternversammlung und Elternrat
1) In den Kindertagesstätten finden mindestens zweimal jährlich Elternversammlungen mit den Personensorgeberechtigten statt.
2) Die Personensorgeberechtigten wählen in den einzelnen Gruppen einen Elternrat, welcher in regelmäßigen Abständen auf Einladung der Leiterin der jeweiligen Kita zusammentrifft.
§13 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung einer Kindertagesstätte oder Wegfall der Zweckbestimmung ist das verbleibende Vermögen durch die Jugendfreizeit e.V. nur für gemeinnützige und damit steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten des Jugendfreizeit e.V. vom 01.12.2024 außer Kraft.